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Golfverband siegt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

28. Jan. 2021 von Benjamin Reeve in Köln, Deutschland - Dies ist ein Golf Post Premium Artikel

"Hell bricht der Freiheit Licht" - Recht und Kompensation bekam der Kroatische Golfverband zugesprochen. (Foto: Getty)

"Hell bricht der Freiheit Licht" - Recht und Kompensation bekam der Kroatische Golfverband zugesprochen. (Foto: Getty)

Noch ist Golf leider kein Menschenrecht. Allerdings genießen auch Golfverbände den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn sie staatlicher Willkür ausgeliefert sind. Dass dieser Schutz funktioniert, erkennt man daran, dass der Kroatische Golfverband (Hrvatski golf savez) am 17. Dezember 2020 seine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewonnen hat.

Dabei sorgte die Mitteilung über die Entscheidung des EGMR medial für genausowenig Resonanz wie die ursprüngliche Nachricht, dass er aufgelöst werden sollte. Vielleicht war das mediale Echo auch deshalb bislang so bescheiden, weil eben nicht verhandelt wurde, ob Golf ein Menschenrecht ist.

In konkreten Verfahren ging es darum, ob die Republik Kroatien mit der Auflösung des Kroatischen Golfverbands dessen Vereinigungsfreiheit (Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verletzt hatte. Zudem stand der Befangenheitsvorwurf einer zuständigen Verfassungsrichterin im Raum, sodass das ergangene Urteil gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) verstoßen könnte.

Der Kroatische Golfverband wurde 1992 gegründet. Kroatien ist kein Golf-Hotspot. Obwohl immer wieder größere Investitionen diskutiert werden – Jack Nicklaus plante an einem Resort in Porto Mariccio, Graham Cooke war am Standort Marlera interessiert und Jeremy Pern schaute sich in Marcocija und Motovun um – gibt es heute nur eine Handvoll Golfplätze in Kroatien.

Entwicklung stagniert

Kurz: die Entwicklung des Golfsports in Kroatien ist stagniert und mit ihm die Entwicklung der Golfclubs und des Verbands. So wurde 2009 ein Konkursverfahren gegen den Kroatischen Golfverband eröffnet. Die Gläubiger beschlossen jedoch, dass der Verband seine Tätigkeit fortsetzen solle und sein Vermögen zunächst nicht verkauft werde. 2010 wurde ein bis 2023 laufender Sanierungsplan genehmigt. Die kroatischen Behörden wurden darüber ebenso in Kenntnis gesetzt wie die Mitgliedsvereine und das Kroatische Olympische Komitee.

Wie im Sanierungsplan vorgesehen erhielt der Verband seine Aktivitäten aufrecht, organisierte die kroatischen Mannschafts- und Einzelmeisterschaften sowie die Teilnahme an der World Team Championship (2010 und 2012). Auch nahm der Verband weiterhin an internationalen Treffen teil. Dennoch beschied die zuständige Behörde, dass der Verband seine Tätigkeit eingestellt hätte, was einen Grund für die Auflösung der "Hrvatski golf savez" darstellte.

Dies hatte zur Folge, dass der Kroatische Golfverband 2010 nicht mehr als Mitgliedsverband des Kroatischen Olympischen Komitees geführt und 2014 aus dem Europäischen Golfverband ausgeschlossen wurde. Der Kroatische Golfverband wehrte sich mit allen Mitteln. Er ging erfolglos in Berufung und scheiterte mit einer Verfassungsbeschwerde. Der Rechtsstreit zog sich bis 2018.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied nun im Dezember 2020, dass die Auflösung des Verbands gegen die Vereinigungsfreiheit verstoße. Die kroatischen Behörden hätten sowohl vorgebrachte Nachweise weiterer Verbandstätigkeit im Rahmen des Sanierungsplans als auch den eindeutigen Willen der Gläubiger, einen Sanierungsplan umzusetzen, mißachtet. Auch, dass die Gläubiger nach Auflösung des Verbands leer ausgehen würden, berücksichtigten die Behörden nicht.

Vielleicht berücksichtigten die Behörden diesen Umstand jedoch bewusst nicht. Denn was hier auf die Gläubiger zutrifft, gilt auch für die Schuldner. Der Kroatische Golfverband war 2009 auch deshalb Zahlungsunfähig geworden, weil Mitgliedsbeiträge seiner Golfclubs ausstanden. Die Auflösung des Verbands hatte nun zur Folge, dass die Schulden säumiger Golfclubs erloschen.

Richterin befangen

Gegen einen säumigen Golflclub hatte der Kroatische Golfverband sogar ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Ausgerechnet gegen den Club, dessen Präsident der Ehemann der vorsitzenden Richterin des Verfassungsgerichts war, durch dessen Urteil die Auflösung rechtskräftig wurde. Der EGMR entschied, dass die Unvoreingenommenheit des Gerichts und damit das Recht auf ein faires Verfahren somit nicht gewährleistet gewesen sei.

Der Kroatische Golfverband bekam Recht und insgesamt 12.800 Euro zugesprochen. Ein „zurück-auf-Anfang“ kann es aber nicht geben. Denn die Rückkehr in das Olympische Komitee und die EGA bleiben dadurch versperrt, dass ein neugegründeter Golfverband diesen Platz eingenommen hat. Es ist also zu bezweifeln, dass mit der Entscheidung der tatsächliche Schaden aufgewogen ist.

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