Golf in Deutschland

Coronavirus: Der DGV setzt sich für Lockerung der Corona-Maßnahmen ein

06. Apr. 2020 von Alexandra Caspers in Köln, Deutschland

Der DGV setzt sich für eine Lockerung der Maßnahmen gegen das Coronavirus ein. (Foto: Getty)

Der DGV setzt sich für eine Lockerung der Maßnahmen gegen das Coronavirus ein. (Foto: Getty)

Der DGV wendet sich in einem Schreiben an Entscheidungsträger auf Bundes- und Länderebene um darauf aufmerksam zu machen, welchen Nutzen "Individualsport auf Sportstätten im Freien" allgemein haben kann, darunter auch Golf. Dieses Schreiben zielt darauf ab, dass wenn es zu der Planung kommt, wie mit den Maßnahmen anlässlich des Coronavirus über den 20.4. hinaus umgegangen werden soll, die Entscheidungsträgern einen Vorschlag vorliegen haben, inwiefern die kontrollierte Ausübung von Individualsport auf Sportstätten in absehbarer Zukunft wieder möglich sein könnte. Dabei gehe es explizit nicht "nicht um einen Sonderweg für Golf", so DGV Präsident Claus Kobold, sondern um Individualsport auf Sportstätten im Allgemeinen. Dabei gehe der DGV nicht davon aus, das bis zum 19. April irgendwelche Änderungen zu erwarten seien.

DGV setzt sich für differenzierte Betrachtung der Corona-Einschränkung ein

"Aber eine Erwartung habe ich an die politischen Entscheidungsträger", so Kobold weiter. "Sie sollten bei der Planung der nächsten Schritte bereits sehr viel differenzierter über die Einschränkung des Sportbetriebs auf Sportstätten nachdenken, als das Mitte März möglich war, als zum damaligen Zeitpunkt schnelles Handeln über allem stand. Wenn die Entwicklung der Corona-Krise allerdings keine Lockerungen zulässt, sind uns allen die Hände gebunden. Insoweit leiden wir alle gemeinsam, weil wir uns immer noch mitten in einer sich ausbreitenden Pandemie befinden."

Gleichzeitig rät der Präsident Golfclubs und Mitglieder davon ab, sich in eigener Initiative durch Antränge oder Stellungnahmen an lokale Instanzen zu wenden. "Es geht nicht darum, etwa Druck aufzubauen. Das wäre nach meiner Überzeugung in hohem Maße kontraproduktiv und schadet der Sache inhaltlich. " Es gehe lediglich um Vorschläge für den Planungsprozess.

DGV-Schreiben anlässlich des Coronavirus

Tragfähige neue Gestaltung des bisherigen Gesamt-Betriebsverbots öffentlicher und privater Sportanlagen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie

„Planung erste Stufe“: Individualsport im Freien unter Einbeziehung kontrollierter Ausübung auf Sportstätten

Sehr geehrte/r …,
Bund und Länder haben bei der Schaffung von Regelungen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevölkerung bestmöglich zu schützen, eng zusammengearbeitet. Ich gehe davon aus, dass auch der Prozess zur Konzeption überarbeiteter Regelungen erneut in enger Abstimmung und Vereinbarung erfolgt.

Dabei möchte Sie der Deutsche Golf Verband als achtgrößter olympischer Spitzenverband des Sports in Deutschland aufgrund wertebasierter Überzeugungen unterstützen.

Vorab möchte ich als Präsident des Verbandes betonen, dass das Präsidium unserer Organisation die zwischen Bund und Ländern abgestimmten Maßnahmen ausdrücklich und einschränkungslos befürwortet. Als Präsident habe ich mich dementsprechend u. a. mit einem offenen Brief an alle Golfspielerinnen und -spieler Deutschlands gewandt und für eine weitreichende, in dieser Zeit unerlässliche, Solidarität geworben.

Ich nehme wahr, dass die politischen Entscheidungsträger in Bund und Ländern beginnen, Konzepte für eine stufenweise Anpassung bestehender Regelungen zu formulieren, um damit nicht zuletzt einer zunehmenden sozialen Isolation und psychischen Härten weiter Teile der Bevölkerung vorzubeugen. Nach meiner Überzeugung kann dem Sport dabei eine überragende Rolle zukommen: Es wird gelingen, allgemeingültige Prinzipien für eine, wenn auch zunächst noch sehr eingeschränkte, aber zügige Lockerung wenigstens eines Teilbereichs des Sports zu finden, die den wichtigsten Voraussetzungen eines weiterhin wirksamen Infektionsschutzes genügt.

Diese Prinzipien sollten in einer ersten Stufe die gleichmäßige Behandlung von bereits aktuell zulässiger „ungebundener“ Sportausübung einerseits wie Laufen, Joggen, Walking, Angeln, Radfahren und auf Sportstätten vergleichbar ausgeübten Individualsports „in der Natur“ andererseits herstellen. Die Zulassung des organisierten Sports, jedenfalls, wenn er als Individualsport im Freien betrieben wird, ermöglicht bereits unter den aktuellen Gegebenheiten eine klare Orientierung in einem ansonsten komplexen Stufenplan.

Zu denken ist dabei etwa an Laufen auf Laufbahnen, Angeln auf dem Vereinsgelände, Reiten auf dem Reitplatz, Golfspiel auf dem Golfgelände u. ä. sportliche Aktivitäten, die allein oder auch gemeinsam mit lediglich einer weiteren Person ausgeübt werden können. Zu dabei zu beachtenden Verhaltensweisen gehören solche, die insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

  • Ausübung nur in Kleinstgruppen von max. zwei Personen,
  • ausreichend Abstand zu anderen Personen,
  • Ausschluss von Kontakten über möglicherweise kontaminierte Flächen,
  • Information Betroffener über notwendig einzuhaltende Verhaltensregeln,
  • hohes Maß an Kontrolle zur Einhaltung aufgestellter Regeln (einschließlich solcher des getrennten Sportbetriebs für unterschiedliche
    Altersgruppen).

Ausgehend von der Formulierung aktuell geltender Regelungen für Sportstätten könnte eine den Individualsport im Freien insgesamt berücksichtigende Regelung in einer „ersten Stufe der Formulierung“ aus meiner Sicht wie folgt lauten:
„Der Betrieb folgender Einrichtungen … ist untersagt. Der Betrieb öffentlicher und privater Sportstätten ist jedoch zulässig, sofern sich das Angebot
auf eine Individualsportart bezieht, deren regelgerechte Ausübung die Anwesenheit von nicht mehr als zwei Personen erfordert und darüber hinaus sichergestellt ist, dass

  • der Sport im Freien ausgeübt wird,
  • ein durchgehender Mindestabstand zu anderen Menschen als den eigenen Angehörigen von mindestens 1,5 m eingehalten wird,
  • Gruppenmaßnahmen nicht angeboten werden (z. B. Gruppentraining, Turniere, deren Organisation über eine zusammenfassende Wertung der individuellen Sportausübung hinausgeht),
  • Umkleiden, Sanitäreinrichtungen sowie alle für die unmittelbare Sportausübung und das Training nicht erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen des Sportbetriebs geschlossen bleiben,
  • Sportausübende über diese Verhaltensregeln und einzuhaltende Hygienemaßnahmen beständig informiert werden, die Einhaltung dieser Regelungen und Maßnahmen vom Sportstättenbetreiber überwacht und im Falle des Verstoßes die Sportausübung von diesem untersagt wird.“

Eine solche Regelung nach dem Prinzip „gemeinsam distanziert“, stellte eine hervorragende Balance zwischen den auch in absehbarer Zeit noch unumgänglichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Reduktion physischer Kontakte) einerseits und der „nächsten Stufe“ zur Sicherung des hierfür notwendigen Rückhalts in breiten Teilen der Bevölkerung her. Sie dürfte auch als verhältnismäßige Bestimmung im Rechtssinne Bestand haben, weil sie als „milderes Mittel“ gegenüber der heutigen Verbotsregelung ihren geeigneten Teil dazu beiträgt, die Rückkehr zu unkontrollierten Ansteckungswellen zu verhindern.

Bitte lassen Sie mich an dieser Stelle betonen, dass es mir vorliegend nicht etwa darum geht, einen Sonderweg für die Sportart Golf zu forcieren (ausdrücklich keine „Lex Golf“), sondern vielmehr darum, die durch den Sport, und hier speziell den ungebundenen und organisierten Individualsport im Freien, zu dem auch der Golfsport gehört, gegebenen Möglichkeiten bei der Bewältigung der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen gleichmäßig zur Geltung zu verhelfen. Aber natürlich kann gerade der Golfsport, der jedenfalls in Bezug auf den Gesundheitsschutz mit einem Spaziergang im Park vergleichbar ist und dessen Sportstätten häufig von öffentlichen Wanderwegen durchzogen werden, ein wichtiger Teil der „ersten Stufe“ sein. So gehört er zu den lediglich 14 Sportarten, die in Deutschland von mehr als 500.000 Menschen organisiert betrieben werden. Seine Relevanz unterstreicht auch die Gesamtzahl Golf spielender Personen in Deutschland, die bei über einer Million liegt. Die weltweit einheitlich geltenden Golfregeln wurden zwischenzeitlich zum Ausschluss denkbarer Berührungen kontaminierter Flächen angepasst.

Vor diesem Hintergrund wird auch in Dänemark und Norwegen das Golfspiel seit jüngster Zeit unter Auflagen, die mit unserem obigen Regelungsvorschlag vergleichbar sind, wieder gestattet.

Gern stehe ich persönlich, aber auch alle Verantwortlichen des Verbandes, für einen weiteren Informationsaustausch zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen bei der Bewältigung der anstehenden Herausforderungen eine glückliche Hand.

Mit freundlichen Grüßen
DEUTSCHER GOLF VERBAND e.V.
Claus M. Kobold

(Quelle: DGV)

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